Gesetze / Schiedsamtsverordnung

SchiedsAmtsO

§ 17

Stand: 10.06.2019

Bund

Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss eines Schiedsamts oder eines sektorenübergreifenden Schiedsgremiums hinzugezogen worden sind, sind entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu vergüten oder zu entschädigen.

§ 16 § 18