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§ 17 SchiedsAmtsO

Schiedsamtsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss eines Schiedsamts oder eines sektorenübergreifenden Schiedsgremiums hinzugezogen worden sind, sind entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu vergüten oder zu entschädigen.