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§ 8 SchiedKrPflV (Sachsen)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geschäfte der Schiedsstelle werden abwechselnd für jeweils ein Jahr bei der Sächsischen Krankenhausgesellschaft und der Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Krankenkassenverbände (vorerst AOK-Landesverband Sachsen) geführt (Geschäftsstelle). Am 1. Mai 1991 beginnt die Sächsische Krankenhausgesellschaft mit der Führung der Geschäfte der Schiedsstelle.