Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

SchiedKrPflV

§ 6

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/6#abs-1 (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle können jederzeit ihr Amt niederlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/6#abs-2 (2) Die Niederlegung des Amtes ist der für die Bestellung zuständigen Organisation gegenüber zu erklären; diese hat den Vorsitzenden zu benachrichtigen. Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden ist der Geschäftsstelle (§ 8) gegenüber zu erklären; diese hat die beteiligten Organisationen und das Staatsministerium für Soziales zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedKrPflV/6#abs-3 (3) Diese Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreter.

§ 5 § 7