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§ 6 SchiedKrPflV (Sachsen)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle können jederzeit ihr Amt niederlegen.

(2) Die Niederlegung des Amtes ist der für die Bestellung zuständigen Organisation gegenüber zu erklären; diese hat den Vorsitzenden zu benachrichtigen. Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden ist der Geschäftsstelle (§ 8) gegenüber zu erklären; diese hat die beteiligten Organisationen und das Staatsministerium für Soziales zu benachrichtigen.

(3) Diese Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreter.