(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle können jederzeit ihr Amt niederlegen.
(2) Die Niederlegung des Amtes ist der für die Bestellung zuständigen Organisation gegenüber zu erklären; diese hat den Vorsitzenden zu benachrichtigen. Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden ist der Geschäftsstelle (§ 8) gegenüber zu erklären; diese hat die beteiligten Organisationen und das Staatsministerium für Soziales zu benachrichtigen.
(3) Diese Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreter.