(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Mai 1991.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder führen sie jedoch die Geschäfte weiter. Dies gilt auch für die während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder.
(3) Erneute Bestellung ist möglich.