nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 SchiedKrPflV (Sachsen)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Mai 1991.

(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder führen sie jedoch die Geschäfte weiter. Dies gilt auch für die während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder.

(3) Erneute Bestellung ist möglich.