nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 16 SchiedKrPflV (Sachsen)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geschäftsstelle (§ 8) gewährt dem Vorsitzenden der Schiedsstelle

1. Reisekosten gemäß dem Bundesreisekostengesetz nach der Reisekostenstufe C

2. Pauschbeträge für sonstige Barauslagen und für Zeitversäumnis.

Die Pauschbeträge setzen die beteiligten Organisationen einvernehmlich fest. Das Staatsministerium für Soziales ist zu unterrichten.