nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 SchiedKrPflV (Sachsen)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 1 500 bis 5 000 EUR und Auslagen erhoben.

Die Gebühr setzt der Vorsitzende nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles kostendeckend fest.

(2) Die Kosten werden fällig, sobald die Schiedsstelle den Pflegesatz festgesetzt oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

(3) Die Kosten trägt der Antragsteller.