Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
SchiedJugVO§ 3 Mitglieder der Schiedsstelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/3#abs-1 (1) Mitglieder der Schiedsstelle sind der unparteiische Vorsitzende, fünf Vertreter der Träger der Einrichtungen und fünf Vertreter der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Mitglieder). Die Mitglieder haben jeweils einen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/3#abs-2 (2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung zwischen den beteiligten Organisationen nicht zustande, kann jede beteiligte Organisation Einzelvorschläge bei der Geschäftsstelle einreichen; aus diesen werden der Vorsitzende und dessen Stellvertreter durch Los von der Geschäftsstelle bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/3#abs-3 (3) Die Vertreter der Träger der Einrichtungen und deren Stellvertreter werden wie folgt bestellt:
1. Drei Vertreter und deren Stellvertreter bestellen die freigemeinnützigen Träger (§ 1 Abs. 2 Nr. 1),
2. einen Vertreter und dessen Stellvertreter bestellen die privat-gewerblichen Träger (§ 1 Abs. 2 Nr. 2),
3. einen Vertreter und dessen Stellvertreter bestellen die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 2 Nr. 3).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/3#abs-4 (4) Die Vertreter der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und deren Stellvertreter werden wie folgt bestellt:
1. Zwei Vertreter und deren Stellvertreter bestellt der Sächsische Städte- und Gemeindetag,
2. zwei Vertreter und deren Stellvertreter bestellt der Sächsische Landkreistag,
3. einen Vertreter und dessen Stellvertreter bestellt das Landesjugendamt als Fachbehörde des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/3#abs-5 (5) Kommt bis spätestens sechs Wochen nach Beginn einer Amtsperiode eine Einigung über den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nicht zustande und wird der Vorsitzende und dessen Stellvertreter auch nicht im Losverfahren nach Absatz 2 Satz 2 bestimmt oder werden die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter von den beteiligten Organisationen nicht bestellt, reicht das Staatsministerium für Soziales auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Einzelvorschläge für das Losverfahren bei der Geschäftsstelle ein oder bestellt die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/3#abs-6 (6) Eine erneute Bestellung ist zulässig.