Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
SchiedJugVO§ 2 Einrichtung und Aufgabe der Schiedsstelle
Stand: 26.08.2026
Die beteiligten Organisationen (§ 1) richten für den Freistaat Sachsen eine Schiedsstelle ein; sie hat die in § 78 g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII genannte Aufgabe.