Die beteiligten Organisationen (§ 1) richten für den Freistaat Sachsen eine Schiedsstelle ein; sie hat die in § 78 g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII genannte Aufgabe.
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Die beteiligten Organisationen (§ 1) richten für den Freistaat Sachsen eine Schiedsstelle ein; sie hat die in § 78 g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII genannte Aufgabe.