Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
SchiedJugVO§ 15 Entschädigung der Mitglieder
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/15#abs-1 (1) Der Vorsitzende oder im Vertretungsfall sein Stellvertreter erhalten von der Geschäftsstelle nach Abschluss jedes Verfahrens:
1. Reisekosten nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) in der jeweils geltenden Fassung,
2. Pauschbeträge für sonstige Barauslagen und Zeitversäumnis.
Die Pauschbeträge setzen die beteiligten Organisationen einvernehmlich und mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales fest. Kommt eine Einigung nach Satz 2 nicht zustande, setzt das Staatsministerium für Soziales die Pauschbeträge fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/15#abs-2 (2) Die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle oder im Vertretungsfall deren Stellvertreter erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitversäumnis von den beteiligten Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.