Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe

SchiedJugVO

§ 11 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/11#abs-1 (1) Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen und veranlasst die schriftliche Ladung der Parteien sowie der weiteren Mitglieder durch die Geschäftsstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/11#abs-2 (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen; bei Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende eine kürzere Frist festlegen. Die Ladung der weiteren Mitglieder enthält neben den Angaben von Ort und Zeit der Sitzung auch die Tagesordnung und die für die weiteren Mitglieder entscheidungserheblichen Unterlagen. Die weiteren Mitglieder können verlangen, Einsicht in die vollständigen von den Parteien eingereichten Unterlagen zu nehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/11#abs-3 (3) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Er wirkt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchiedJugVO/11#abs-4 (4) Die Parteien sind bei der Ermittlung des Sachverhaltes zur Mitwirkung verpflichtet. § 20 und § 21 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 bis 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB X ) vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2022, 2024), gelten entsprechend. Eine Aussetzung des Schiedsverfahrens ist nur mit Zustimmung aller Parteien zulässig.

§ 10 § 12