Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
SchiedJugVO§ 10 Antrag
Stand: 26.08.2026
Das Schiedsverfahren ist gemäß § 78 g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einzuleiten, wenn eine der Parteien die Entscheidung der Schiedsstelle bei der Geschäftsstelle schriftlich beantragt. Im Antrag sollen der Tag der Aufforderung zu Vertragsverhandlungen, die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen, ein bestimmtes Antragsbegehren und die Gegenstände angegeben werden, über die keine Einigung erreicht werden konnte.