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# § 6 SchiLichtMstrV — Situationsaufgabe

Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung  
Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk.

(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Dabei sind folgende Arbeiten durchzuführen:

- 1. Folienapplikationen auf zwei dreidimensionalen Kraftfahrzeugbauteilen, wobei eine im Digitaldruck bedruckte und laminierte Folie sowie eine unifarbene Folie ohne Luftkanaltechnik appliziert werden und

- 2. Erstellung eines Objektes, bestehend aus zwei Platten, dabei haben diese je eine Fläche von mindestens 700 Millimetern mal 700 Millimetern:

  - a) auf die erste mit Putz beschichtete Platte, dessen Putzkörnung mindestens 2 Millimeter beträgt, ein manuell gezeichnetes Monogramm, Logo oder Piktogramm mittels Pause, Schablonier-Technik oder ähnlicher Technik übertragen und zweifarbig auslegen sowie

  - b) auf der zweiten Platte mit frei wählbarer Oberflächenbeschichtung folgende Tätigkeit ausführen:

    - aa) einen Profilbuchstaben oder Vollmaterialbuchstaben oder eine Glasplatte mit Blattmetall belegen und montieren oder

    - bb) einen dreifarbigen Siebdruck mit Passer auf ein Schild, das mindestens eine Materialstärke von 3 Millimetern aufweist und dessen Material frei wählbar ist, oder auf einen textilen Werkstoff drucken und montieren.

Bei der Gestaltung der zweiten Platte nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b wählt der Meisterprüfungsausschuss eine der Teilarbeiten nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb aus. Die Platten sind unter Beachtung der Grundsätze von Farbigkeit und Formensprache zu verbinden. Dabei ist die Technik des Zusammenbaus der Einzelplatten zum Objekt frei wählbar.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling höchstens 8 Stunden zur Verfügung.

(4) Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 2 wird gesondert bewertet. Die Bewertungen der Teilarbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind wie folgt zu gewichten:

- 1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent,

- 2. Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit 60 Prozent, wobei die Gesamtbewertung der unter Buchstaben a und b ausgeführten Teilarbeiten dem arithmetischen Mittel der Bewertung entspricht.

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Zitiervorschlag: § 6 SchiLichtMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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