Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schülerfahrkostenverordnung
SchfkVO§ 19 Eltern
Stand: 02.07.2021
Für den Begriff - Eltern - im Sinne dieser Verordnung gilt § 123 Abs. 1 SchulG.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 19 SchfkVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 06.06.2014 – 1 K 6528/13Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.06.2022 – 19 A 2748/19Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.