Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schülerfahrkostenverordnung
SchfkVO -§ 15 Beförderung mit Privatfahrzeugen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/15#abs-1 (1) Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar (§ 13 Abs. 2 bis 4), so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) nach § 16 zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/15#abs-2 (2) Die Benutzung eines Privatfahrzeugs ist in der Regel nur von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schülerspezialverkehrs notwendig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/15#abs-3 (3) Für Fahrten unmittelbar bis zur Schule oder zum Unterrichtsort können die Fahrkosten nur erstattet werden, wenn auch bei Benutzung eines Privatfahrzeugs für die Fahrt zu einer Haltestelle die Benutzung der anderen Verkehrsmittel unzumutbar bleibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/15#abs-4 (4) Bei Beförderung mit einem Privatfahrzeug sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die durch die kürzeste verkehrsübliche Streckenführung notwendig entstehen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.