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SchfkVO -

§ 16 Wegstreckenentschädigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/16#abs-1 (1) Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines

1. Personenkraftwagens

0,13 Euro

2. sonstigen Kraftfahrzeugs

0,05 Euro

3. Fahrrads

0,03 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/16#abs-2 (2) Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/16#abs-3 (3) Die Kosten für die Benutzung eines Spezialfahrzeugs oder besonderer Einrichtungen sind nur im Rahmen der Absätze 1 und 2 erstattungsfähig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/16#abs-4 (4) Bei der Benutzung von Privatfahrzeugen wird eine Mitnahmeentschädigung für regelmäßig mitgenommene weitere Schülerinnen oder Schüler, die die Voraussetzungen für die Erstattung der Fahrkosten für die Mitnahmestrecke erfüllen, in Höhe von 0,03 Euro je Schülerin oder Schüler und je Kilometer gewährt. Die Geltendmachung eines eigenen Erstattungsanspruchs der mitgenommenen Schülerin oder des mitgenommenen Schülers ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/16#abs-5 (5) Mit der Wegstreckenentschädigung sind alle sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Benutzung eines Privatfahrzeugs abgegolten. Dies gilt auch für Leerfahrten von Begleitpersonen mit Ausnahme des § 11.

Vierter Abschnitt

Sonderregelungen und Schlussvorschriften

§ 15 § 17