Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 34 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 34 SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 12.09.2011 – 8 B 39.11Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.