Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

SchfHwG

§ 28 Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/28#abs-1 (1) Die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister wird zur Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Versorgungsanstalt). Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München und Trägerin der Zusatzversorgung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/28#abs-2 (2) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Trägerschaft und die Geschäftsführung einer anderen Stelle zuweisen.

§ 27 § 29