Art 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/6#abs-1 (1) Der Scheck kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/6#abs-2 (2) Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/6#abs-3 (3) Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden, es sei denn, daß es sich um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 6 ScheckG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Wolfratshausen, 18.11.2022 – 2 K 19/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.