Gesetze / Scheckgesetz

ScheckG

Art 5

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/5#abs-1 (1) Der Scheck kann zahlbar gestellt werden:

an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order";an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk;an den Inhaber.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/5#abs-2 (2) Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz "oder Überbringer" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber gestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/5#abs-3 (3) Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.

Art 4 Art 6