Art 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 13.02.2008 – 2 StR 406/07Zitiert von 1
- BGH, 18.07.2007 – 2 StR 69/07Zitiert von 8
- BGH, 29.10.1992 – 4 StR 353/92Zitiert von 11
- LG Köln, 07.03.2016 – 36 O 135/15
- OLG Karlsruhe, 22.12.2005 – 9 U 84/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/5#abs-1 (1) Der Scheck kann zahlbar gestellt werden:
an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order";an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk;an den Inhaber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/5#abs-2 (2) Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz "oder Überbringer" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber gestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/5#abs-3 (3) Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.