Gesetze / Scheckgesetz

ScheckG

Art 32

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/32#abs-1 (1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/32#abs-2 (2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.

Art 31 Art 33