Art 32
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/32#abs-1 (1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/32#abs-2 (2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 32 ScheckG →
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