Art 31
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/31#abs-1 (1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/31#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 31 ScheckG →
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