Gesetze / Scheckgesetz

ScheckG

Art 31

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/31#abs-1 (1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/31#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Einrichtungen als Abrechnungsstellen anzusehen sind und unter welchen Voraussetzungen die Einlieferung erfolgen kann.

Art 30 Art 32