Gesetze / Scheckgesetz

ScheckG

Art 26

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/26#abs-1 (1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/26#abs-2 (2) Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Scheckbürgen zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/26#abs-3 (3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Schecks gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers handelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/26#abs-4 (4) In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

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