Art 17
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/17#abs-1 (1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/17#abs-2 (2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
1.
das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2.
den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3.
den Scheck weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.