Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV§ 52 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch andere Mitgliedstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/52?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet befördert, gilt § 51 Absatz 1 entsprechend. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis
| „Transit/Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs“ |
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Er hat den Wein auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des anderen Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu befördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/52?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme des Weins auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/52?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/52?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soll Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das zuständige Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zuzuleiten. Die Erlaubnis kann befristet werden.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 52 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.