Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV§ 39 Steuerentlastung im Steuergebiet
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst versteuerten Schaumwein (Rückwaren) in sein Steuerlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 9 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt Erlass oder Erstattung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat aufgenommenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 30 überträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anderen nachweislich versteuerten Schaumwein darf der Steuerlagerinhaber unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 gegen Steuervergütung in sein Steuerlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt Absatz 1 Satz 2, für die Steuervergütung Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/39?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen Hauptzollamt beantragen, versteuerten Schaumwein unter Steueraussetzung in Steuerlager oder in Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten zu befördern, ohne den Schaumwein in sein Steuerlager aufzunehmen. Der Schaumwein ist auf Verlangen des Hauptzollamts vorher vorzuführen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.