Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

SchaumwZwStV

§ 38d Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige Verwendung

Stand: 07.09.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/38d#abs-1 (1) Das Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Schaumwein im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat dem Schaumwein bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift

„Unversteuerter Schaumwein“

versehen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/38d#abs-2 (2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

§ 38c § 39