Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV§ 29 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzollamt im allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Schaumweins als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 23 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist Schaumwein während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.