Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
Stand: 07.09.2021
Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 1a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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