Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

SchaumwZwStV

§ 2 Alkoholgehalt, steuerbare Menge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/2#abs-1 (1) Der Alkoholgehalt bestimmt sich bei Schaumwein in Fertigpackungen nach den Angaben auf den Fertigpackungen, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr als 0,5 Volumenprozent von dem tatsächlichen Alkoholgehalt ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/2#abs-2 (2) Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Schaumwein in Fertigpackungen nach deren Nennfüllmenge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung.

§ 1a § 3