Gesetze / Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit

ScharkaV

§ 5

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScharkaV/5#abs-1 (1) Das Züchten und Halten des Erregers der Scharkakrankheit sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScharkaV/5#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen, zur Artbestimmung des Schadorganismus und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Scharkakrankheit nicht beeinträchtigt wird. Vor der Entscheidung ist das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, zu hören.

§ 4 § 6