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§ 5 ScharkaV

Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Züchten und Halten des Erregers der Scharkakrankheit sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen, zur Artbestimmung des Schadorganismus und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Scharkakrankheit nicht beeinträchtigt wird. Vor der Entscheidung ist das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, zu hören.