Gesetze / Schadenersatzvorauszahlungsgesetz
SchaEVZG§ 13 Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaEVZG/13#abs-1 (1) Liegen die in den §§ 3 bis 6 genannten, nicht jedoch die nach diesem Gesetz weiterhin erforderlichen Voraussetzungen vor, kann dem geschädigten Bürger zur Vermeidung von Härten ausnahmsweise eine staatliche Vorauszahlung gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaEVZG/13#abs-2 (2) Die Entscheidung darüber trifft der Minister der Justiz.