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§ 13 SchaEVZG — Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung in besonderen Fällen

Schadenersatzvorauszahlungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Liegen die in den §§ 3 bis 6 genannten, nicht jedoch die nach diesem Gesetz weiterhin erforderlichen Voraussetzungen vor, kann dem geschädigten Bürger zur Vermeidung von Härten ausnahmsweise eine staatliche Vorauszahlung gewährt werden.

(2) Die Entscheidung darüber trifft der Minister der Justiz.