Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung SGB VIII

SchV-SGB VIII

§ 11 Entscheidungen der Schiedsstelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII/11#abs-1 (1) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu begründen und durch die Geschäftsstelle den Vertragsparteien zuzustellen. Sie ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII/11#abs-2 (2) Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

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