(1) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu begründen und durch die Geschäftsstelle den Vertragsparteien zuzustellen. Sie ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(2) Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.