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§ 11 SchV-SGB VIII (Nordrhein-Westfalen) — Entscheidungen der Schiedsstelle

Schiedsstellenverordnung SGB VIII

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu begründen und durch die Geschäftsstelle den Vertragsparteien zuzustellen. Sie ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.