Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung SGB VIII
SchV-SGB VIII-§ 2 Zusammensetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/2#abs-1 (1) Jede Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie - vorbehaltlich der Regelung in § 3 Abs. 3 - je vier Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie der Träger der Einrichtungen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/2#abs-2 (2) Die Vorsitzenden haben eine, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindestens zwei Stellvertretungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/2#abs-3 (3) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretungen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger einer Einrichtung oder deren Spitzenverband oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder deren Spitzenverband tätig sein. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.