Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung SGB VIII

SchV-SGB VIII-

§ 1 Bildung der Schiedsstellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/1#abs-1 (1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird je eine Schiedsstelle für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland mit Sitz in Köln und für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Sitz in Münster gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/1#abs-2 (2) Die Landschaftsverbände führen jeweils die Geschäfte der Schiedsstelle (Geschäftsstellen) und üben die Rechtsaufsicht über die bei ihnen gebildete Schiedsstelle aus.

§ 2