Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsstellenverordnung SGB VIII
SchV-SGB VIII-§ 1 Bildung der Schiedsstellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/1#abs-1 (1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird je eine Schiedsstelle für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland mit Sitz in Köln und für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Sitz in Münster gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-SGB%20VIII-/1#abs-2 (2) Die Landschaftsverbände führen jeweils die Geschäfte der Schiedsstelle (Geschäftsstellen) und üben die Rechtsaufsicht über die bei ihnen gebildete Schiedsstelle aus.