Gesetze / Schiffsunfalldatenbankgesetz

SchUnfDatG

§ 8 Verordnungsermächtigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Form der Datenverarbeitung, insbesondere zur Wahrung der Datensicherheit, durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 7