Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

SchSiHafV

§ 40 Ausnahmen für die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Fahrzeuge der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ sind von den Verboten dieser Verordnung ausgenommen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rettungsaufgaben im Einzelfall unumgänglich ist.

§ 39 § 41