Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung
SchSiHafV§ 40 Ausnahmen für die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“
Stand: 10.06.2019
Die Fahrzeuge der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ sind von den Verboten dieser Verordnung ausgenommen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rettungsaufgaben im Einzelfall unumgänglich ist.