Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung
SchSiHafV§ 39 Ausnahmen für den öffentlichen Dienst
Stand: 10.06.2019
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.