Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

SchSiHafV

§ 39 Ausnahmen für den öffentlichen Dienst

Stand: 10.06.2019

Bund

Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

§ 38 § 40