Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung
SchSiHafV§ 31 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Dieser Teil gilt für die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, die in den nachstehenden Vorschriften benannt sind.