Dieser Teil gilt für die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, die in den nachstehenden Vorschriften benannt sind.
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Dieser Teil gilt für die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, die in den nachstehenden Vorschriften benannt sind.