Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

SchSiHafV

§ 30 Borkum

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bereich des Schutz- und Sicherheitshafens erstreckt sich westlich einer Diagonalen von 53° 33,5274´ N 006° 45,0917´ E bis 53° 33,6931´ N 006° 44,9762´ E und von dort bis 53° 33,7969´ N 006° 44,9106´ E.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Schutzhafen darf von Fahrzeugen bis zu einer Größe von 1 000 BRZ oder 2 300 tdw angelaufen werden. Fahrzeugführer, die mit Fahrzeugen, die die Maße nach Satz 1 überschreiten, den Schutzhafen anlaufen wollen, bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Hafenbehörde. Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Emden, vertreten durch den Hafenmeister.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Fahrzeug, dass in den Schutzhafen einlaufen will, muss dies rechtzeitig mit dem Schallsignal zwei lang, ein kurz, ein lang (--.-) anzeigen.

§ 29 § 31