Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

SchSiHafV

§ 14 Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/14#abs-1 (1) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass

1.
im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und
2.
auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können.

Satz 1 gilt nicht für Fender oder Anker.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/14#abs-2 (2) Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten.

§ 13 § 15