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# § 14 SchSiHafV — Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen

Schutz- und Sicherheitshafenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass

- 1. im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und

- 2. auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können.

Satz 1 gilt nicht für Fender oder Anker.

(2) Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten.

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Zitiervorschlag: § 14 SchSiHafV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/14

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