Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

SchSiHafV

§ 12 Festmachen von Fahrzeugen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/12#abs-1 (1) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 festmachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/12#abs-2 (2) Ein Fahrzeug muss fest und sicher und so vertäut werden, dass die Befestigungen jederzeit gelöst werden können und das Losmachen anderer Fahrzeuge nicht behindert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/12#abs-3 (3) Bei vorhandenen Landpollern sind diese zu benutzen.

§ 11 § 13