Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung
SchSiHafV§ 12 Festmachen von Fahrzeugen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/12#abs-1 (1) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 festmachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/12#abs-2 (2) Ein Fahrzeug muss fest und sicher und so vertäut werden, dass die Befestigungen jederzeit gelöst werden können und das Losmachen anderer Fahrzeuge nicht behindert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/12#abs-3 (3) Bei vorhandenen Landpollern sind diese zu benutzen.