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# § 12 SchSiHafV — Festmachen von Fahrzeugen

Schutz- und Sicherheitshafenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 festmachen.

(2) Ein Fahrzeug muss fest und sicher und so vertäut werden, dass die Befestigungen jederzeit gelöst werden können und das Losmachen anderer Fahrzeuge nicht behindert wird.

(3) Bei vorhandenen Landpollern sind diese zu benutzen.

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Zitiervorschlag: § 12 SchSiHafV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/12

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